Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich§ 1a Ausnahmen für Behörden und sonstige Einrichtungen des Bundes und der Länder und für deren Bedienstete sowie für Bedienstete anderer Staaten; Verordnungsermächtigungen§ 1b Ausnahmen für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen§ 2 Anwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe§ 3 Begriffsbestimmungen§ 3a Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen; Klassen von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren§ 4 Verordnungsermächtigung, Anwendungsbereich§ 5 Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände§ 5a Ausnahmen vom Erfordernis des Konformitätsnachweises und der CE-Kennzeichnung§ 5b Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände vor dem Inverkehrbringen; Baumusterprüfung; Einzelprüfung§ 5c Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in der Serienfertigung; Qualitätssicherungsverfahren; CE-Kennzeichnung§ 5d Aufbewahrungspflicht§ 5e Benannte Stellen§ 5f Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör§ 5g Ausnahmen vom Zulassungserfordernis für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör§ 6 Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss
Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
§ 7 Erlaubnis§ 8 Versagung der Erlaubnis§ 8a Zuverlässigkeit§ 8b Persönliche Eignung, Begutachtung§ 8c Pflichten des Gutachters§ 9 Fachkunde§ 10 Inhalt der Erlaubnis§ 11 Erlöschen der Erlaubnis§ 12 Fortführung des Betriebs§ 13 Befreiung von der Erlaubnispflicht§ 14 Anzeigepflicht§ 15 Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen§ 15a Verfahren der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen§ 16 Aufzeichnungspflicht§ 16a Kennzeichnung von Explosivstoffen§ 16b Pflichten des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen§ 16c Kennzeichnungspflicht des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen; Gebrauchsanleitung; Registrierungsnummer§ 16d Bevollmächtigung durch den Hersteller von Explosivstoffen§ 16e Maßnahmen des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen bei Nichtkonformität§ 16f Pflichten des Einführers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen§ 16g Kennzeichnungspflicht des Einführers; Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht§ 16h Weitere Pflichten des Einführers§ 16i Pflichten des Händlers§ 16j Herstellerpflichten der Einführer und Händler§ 16k Pflichten der Wirtschaftsakteure gegenüber der zuständigen Behörde§ 16l Identifizierung und Angaben der Wirtschaftsakteure
Aufbewahrung
Verantwortliche Personen und ihre Pflichten
Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich
Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
Unterabschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 30 Allgemeine Überwachung§ 31 Auskunft, Nachschau§ 32 Anordnungen der zuständigen Behörden§ 32a (weggefallen)§ 33 BeschäftigungsverbotUnterabschnitt 2: Marktüberwachung
§ 33a (weggefallen)§ 33b Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör§ 33c Maßnahmen bei Information durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände; Aufhebung oder Änderung getroffener Maßnahmen§ 33d Weitere Maßnahmen im Rahmen der MarktüberwachungSonstige Vorschriften
Straf- und Bußgeldvorschriften
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 46 Fortgeltung erteilter Erlaubnisse§ 47 Übergangsvorschriften§ 47a Übergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34§ 47b (weggefallen)§ 48 Bereits errichtete Sprengstofflager§ 49 Anwendbarkeit anderer Vorschriften§ 50 (Änderung anderer Vorschriften)§ 51 Nicht mehr anwendbare Vorschriften§ 52 (weggefallen)§ 53 (Inkrafttreten)Anlage I (zu § 15a Absatz 1 und 3) Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 1 und Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3Anlage II Anlage III (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b)Anlage IV Gegenstände, die durch Entscheidung einer benannten Stelle den Explosivstoffen zugeordnet werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Anhang II der Richtlinie 2004/57/EG)