EnFGEnergiefinanzierungsgesetz

Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus

Abschnitt 1: Ermittlung und Erhebung von Umlagen, Ausgleichsmechanismus

§ 10 Ermittlung von Umlagen§ 11 Veröffentlichung von Umlagen§ 12 Erhebung von Umlagen§ 13 Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern§ 14 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern§ 15 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern§ 16 Abschlagszahlungen§ 17 Forderungseinwände und Aufrechnung§ 18 Rückforderung, Verzugszinsen§ 19 Jahresendabrechnung§ 20 Nachträgliche Korrekturen

Abschnitt 2: Erhebung von Umlagen in Sonderfällen

§ 21 Umlageerhebung bei Stromspeichern und Verlustenergie§ 22 Umlageerhebung bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen§ 23 Umlageerhebung bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen§ 24 [weggefallen]

Abschnitt 3: Herstellung von Grünem Wasserstoff

§ 25 Umlagebefreiung bei der Herstellung von Grünem Wasserstoff§ 26 Anforderungen an Grünen Wasserstoff§ 27 Berichtspflicht

Abschnitt 4: Besondere Ausgleichsregelung

Unterabschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 28 Zweck des Abschnitts§ 29 Antrag
Unterabschnitt 2: Stromkostenintensive Unternehmen
§ 30 Voraussetzungen der Begrenzung§ 31 Umfang der Begrenzung§ 32 Nachweisführung§ 33 Nachweisführung auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres§ 34 Selbständige Teile eines Unternehmens§ 35 Begriffsbestimmungen des Unterabschnitts, Branchenzuordnung
Unterabschnitt 3: Herstellung von Wasserstoff
§ 36 Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen
Unterabschnitt 4: Verkehr
§ 37 Schienenbahnen§ 38 Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr§ 39 Landstromanlagen
Unterabschnitt 5: Verfahren
§ 40 Antragstellung und Entscheidungswirkung§ 41 Übertragung von Begrenzungsbescheiden§ 42 Rücknahme der Entscheidung§ 43 Auskunfts- und Betretungsrecht, Datenabgleich§ 44 Evaluierung, Weitergabe von Daten

Abschnitt 5: Abgrenzung, Messung und Schätzung von Strommengen

§ 45 Geringfügige Stromverbräuche Dritter§ 46 Messung und Schätzung