EnFG
References
in § 60 EnFG

EnFG  
Energiefinanzierungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die zu leistenden Zahlungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. Diese Vorausschau muss mindestens eine Prognose der Entwicklung
1.
der an die Anlagenbetreiber zu leistenden Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und
2.
der Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung
enthalten.
(2) § 74 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Source: BMJ
Imported:
  • Create new documents or notes
    ... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Energie- & Umweltrecht
notes
for § 60 EnFG
No notes available.