Art der baulichen Nutzung
§ 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete§ 2 Kleinsiedlungsgebiete§ 3 Reine Wohngebiete§ 4 Allgemeine Wohngebiete§ 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)§ 5 Dorfgebiete§ 5a Dörfliche Wohngebiete§ 6 Mischgebiete§ 6a Urbane Gebiete§ 7 Kerngebiete§ 8 Gewerbegebiete§ 9 Industriegebiete§ 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen§ 11 Sonstige Sondergebiete§ 12 Stellplätze und Garagen§ 13 Gebäude und Räume für freie Berufe§ 13a Ferienwohnungen§ 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen§ 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen
Maß der baulichen Nutzung
§ 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung§ 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung§ 18 Höhe baulicher Anlagen§ 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche§ 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche§ 21 Baumassenzahl, Baumasse§ 21a Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Überleitungs- und Schlussvorschriften
§ 25 Fortführung eingeleiteter Verfahren§ 25a Überleitungsvorschriften aus Anlaß der zweiten Änderungsverordnung§ 25b Überleitungsvorschrift aus Anlass der dritten Änderungsverordnung§ 25c Überleitungsvorschrift aus Anlass der vierten Änderungsverordnung§ 25d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts§ 25e Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland§ 25f Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht§ 25g Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften§ 26 (Berlin-Klausel)§ 26a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands§ 27 (Inkrafttreten)