ZPO
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in § 93b ZPO

ZPO  
Zivilprozessordnung

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

(1) Wird einer Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht darauf stattgegeben, dass ein Verlangen des Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen der berechtigten Interessen des Klägers nicht gerechtfertigt ist, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Angabe von Gründen verlangt hatte und der Kläger aus Gründen obsiegt, die erst nachträglich entstanden sind (§ 574 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dies gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses bei Abweisung der Klage entsprechend.
(2) Wird eine Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht darauf abgewiesen, dass auf Verlangen des Beklagten die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt wird, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Beklagten auferlegen, wenn er auf Verlangen des Klägers nicht unverzüglich über die Gründe des Widerspruchs Auskunft erteilt hat. Dies gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses entsprechend, wenn der Klage stattgegeben wird.
(3) Erkennt der Beklagte den Anspruch auf Räumung von Wohnraum sofort an, wird ihm jedoch eine Räumungsfrist bewilligt, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte bereits vor Erhebung der Klage unter Angabe von Gründen die Fortsetzung des Mietverhältnisses oder eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist vom Kläger vergeblich begehrt hatte.
Source: BMJ
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Antrag auf Kostenfestsetzung im Zivilprozess - Vorlage/Muster mit Erläuterungen

ZivilrechtZivilprozessrechtNat. Zivilprozessrecht

Das folgende Muster kann als Vorlage für einen Kostenfestsetzungsantrag im Zivilprozess verwendet werden. Die zentralen Vorschriften zur Kostenfestsetzung finden sich in den §§ 103 bis 106 ZPO.

 

 
 

 

Landgericht Berlin1

Littenstraße 12 - 17

10179 Berlin

 

30.08.2025    

In dem Rechtsstreit2

K gegen B,

Az.: 4 O 189/22,

 

beantragen wir,

die dem Kläger aufgrund des Urteils des Landgerichts vom 28.08.2025 zu erstattenden Kosten gemäß der nachstehenden Kostenberechnung festzusetzen,3

geleistete Gerichtskostenvorschüsse hinzuzusetzen und4

die Verzinsung des sich hieraus ergebenden Betrags ab Antragstellung festzusetzen.5

 

Kostenberechnung:6

Vom Gericht festgesetzter Streitwert: 20.00000 EUR 

1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG)

1.133,60 EUR

1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG)

1.046,40 EUR

1,0 Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV RVG)

872,00 EUR

Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG)

20,00 EUR

Reisekosten (Nr. 7004 VV RVG)

241,00 EUR

Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG)

50,00 EUR

Zwischensumme netto

 3.363,00 EUR

Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG)

638,97 EUR

Summe

4.001,97 EUR

 

Das Entstehen und die Höhe der geltend gemachten Auslagen werden anwaltlich versichert.7

Der Kläger ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.8

 

Unterschrift9

 

 

1 Der Antrag ist gem. § 103 II ZPO stets an das Gericht des ersten Rechtszugs zu richten.

2 Bei mehreren Instanzen ist für jede Instanz ein separater Kostenfestsetzungsantrag zu stellen und das jeweilige Aktenzeichen anzugeben.

3 Zur Zuordnung sollte der zugrundeliegende Vollstreckungstitel bezeichnet werden. Ausreichen dürfte aber auch eine genaue Bezeichnung des Rechtsstreits. Nach § 103 II 2 ZPO ist eine Kostenberechnung beizufügen.

4 Die Höhe der Gerichtskostenvorschüsse kann vom Gericht selbst ermittelt werden und muss nicht angegeben werden. Sofern keine Vorschüsse einbezahlt wurden, ist der Satz zu streichen.

5 Eine Verzinsung findet gem. § 104 I 2 ZPO nur auf Antrag statt.

6 Formelle Anforderungen an die Berechnung:

Die Kostenberechnung ist Grundlage für die materielle Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses und muss daher hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. Die Bezugnahme auf Unterlagen, beispielsweise aus der Vollstreckung, soll grundsätzlich nicht genügen (BGH, Beschl. v. 13.9.2018 – I ZB 16/18, MDR 2019, 127). Bei Rechtsanwaltsgebühren richten sich die formalen Anforderungen nach § 10 II RVG. Hier sind insbesondere die einzelnen Gebühren, Auslagen und Vorschüsse, die Gebührentatbestände, die Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Wertgebühren der Gegenstandswert anzugeben. Bei Post- und Telekommunikationsentgelten genügt der Gesamtbetrag.

Berechnung von Rechtsanwaltskosten:

Die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten richten sich nach den gesetzlichen Gebühren des RVG (§ 91 II ZPO), auch wenn tatsächlich ein höheres Honorar vereinbart war. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren ist in gerichtlichen Verfahren grds. verboten (§ 49b Abs. 1 BRAO).

Außergerichtliche Gebühren wie die Geschäftsgebühr für eine vorprozessuale Mahnung können nicht im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden, sondern müssen ggf. als separater Anspruch eingeklagt werden. Eine eventuelle Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrenskosten (s. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG) wird bei der Festsetzung nur berücksichtigt, wenn die Geschäftsgebühr bereits bezahlt oder tituliert wurde (§ 15a III RVG). 

Im Zivilprozess entstehen typischerweise folgende Rechtsanwaltsgebühren:

  • 1,3 Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug (Nr. 3100 VV RVG); die sich in den Fällen der Nr. 3101 VV RVG auf eine 0,8 Gebühr reduziert; 1,6 Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG) bei Berufungsverfahren und bestimmten Beschwerden, die sich in den Fällen der Nr. 3201 VV RVG auf eine 1,1 Gebühr reduziert
  • 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG / Nr. 3202 VV RVG); entsteht bei mündlicher Verhandlung oder Beweisaufnahme sowie bei vergleichsgerichteten Besprechungen ohne Gericht; bei Nichterscheinen einer Partei oder Beteiligter kann sich die Gebühr nach Nr. 3105 VV RVG auf eine 0,5 Gebühr reduzieren
  • Einigungsgebühr (Nr. 1000/1003 VV RVG); entsteht bei Vergleich oder Unterwerfung
  • Auslagen (Nr. 7000 ff. VV RVG); für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen wird meist auf die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG zurückgegriffen

Kosten der Partei:

Auch die Kosten der Partei selbst sind festsetzungsfähig, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 I ZPO). Reisekosten der Partei sind erstattungsfähig, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet hat (§§ 91 I 2, 141 I ZPO). In diesem Fall sind auch Verdienstausfall und Aufwand analog zu den Vorschriften für Zeugen (§ 91 I 2 ZPO, §§ 20, 22 JVEG) zu ersetzen. Nicht erstattungsfähig sind nach gängiger Rechtsprechung Zeitaufwand, sonstige Unannehmlichkeiten, interne Aufwendungen oder freiwillige Reisen zu Gerichtsterminen.

7 Der Kostenansatz ist nach § 104 II 1 ZPO glaubhaft zu machen und gem. § 103 II 2 durch Belege zu untermauern. Im Hinblick auf Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt nach § 104 II 2 ZPO eine anwaltliche Versicherung.

8 Zur Berücksichtigung der Umsatzsteuer genügt nach § 104 II 3 ZPO die Erklärung des Antragstellers, dass die Beträge nicht als Vorsteuer abgezogen werden können. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Parteien ist der Hinweis wegzulassen und die Umsatzsteuer nicht in die Kostenberechnung aufzunehmen.

9 Sofern beim zuständigen Gericht (s.o.) Anwaltszwang herrscht, ist der Antrag von einem Rechtsanwalt zu unterzeichnen.

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