ZPO
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in § 850d ZPO

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Zivilprozessordnung

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.
(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.
Source: BMJ
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Antrag auf Kostenfestsetzung im Zivilprozess - Vorlage/Muster mit Erläuterungen

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Das folgende Muster kann als Vorlage für einen Kostenfestsetzungsantrag im Zivilprozess verwendet werden. Die zentralen Vorschriften zur Kostenfestsetzung finden sich in den §§ 103 bis 106 ZPO.

 

 
 

 

Landgericht Berlin1

Littenstraße 12 - 17

10179 Berlin

 

30.08.2025    

In dem Rechtsstreit2

K gegen B,

Az.: 4 O 189/22,

 

beantragen wir,

die dem Kläger aufgrund des Urteils des Landgerichts vom 28.08.2025 zu erstattenden Kosten gemäß der nachstehenden Kostenberechnung festzusetzen,3

geleistete Gerichtskostenvorschüsse hinzuzusetzen und4

die Verzinsung des sich hieraus ergebenden Betrags ab Antragstellung festzusetzen.5

 

Kostenberechnung:6

Vom Gericht festgesetzter Streitwert: 20.00000 EUR 

1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG)

1.133,60 EUR

1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG)

1.046,40 EUR

1,0 Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV RVG)

872,00 EUR

Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG)

20,00 EUR

Reisekosten (Nr. 7004 VV RVG)

241,00 EUR

Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG)

50,00 EUR

Zwischensumme netto

 3.363,00 EUR

Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG)

638,97 EUR

Summe

4.001,97 EUR

 

Das Entstehen und die Höhe der geltend gemachten Auslagen werden anwaltlich versichert.7

Der Kläger ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.8

 

Unterschrift9

 

 

1 Der Antrag ist gem. § 103 II ZPO stets an das Gericht des ersten Rechtszugs zu richten.

2 Bei mehreren Instanzen ist für jede Instanz ein separater Kostenfestsetzungsantrag zu stellen und das jeweilige Aktenzeichen anzugeben.

3 Zur Zuordnung sollte der zugrundeliegende Vollstreckungstitel bezeichnet werden. Ausreichen dürfte aber auch eine genaue Bezeichnung des Rechtsstreits. Nach § 103 II 2 ZPO ist eine Kostenberechnung beizufügen.

4 Die Höhe der Gerichtskostenvorschüsse kann vom Gericht selbst ermittelt werden und muss nicht angegeben werden. Sofern keine Vorschüsse einbezahlt wurden, ist der Satz zu streichen.

5 Eine Verzinsung findet gem. § 104 I 2 ZPO nur auf Antrag statt.

6 Formelle Anforderungen an die Berechnung:

Die Kostenberechnung ist Grundlage für die materielle Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses und muss daher hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. Die Bezugnahme auf Unterlagen, beispielsweise aus der Vollstreckung, soll grundsätzlich nicht genügen (BGH, Beschl. v. 13.9.2018 – I ZB 16/18, MDR 2019, 127). Bei Rechtsanwaltsgebühren richten sich die formalen Anforderungen nach § 10 II RVG. Hier sind insbesondere die einzelnen Gebühren, Auslagen und Vorschüsse, die Gebührentatbestände, die Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Wertgebühren der Gegenstandswert anzugeben. Bei Post- und Telekommunikationsentgelten genügt der Gesamtbetrag.

Berechnung von Rechtsanwaltskosten:

Die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten richten sich nach den gesetzlichen Gebühren des RVG (§ 91 II ZPO), auch wenn tatsächlich ein höheres Honorar vereinbart war. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren ist in gerichtlichen Verfahren grds. verboten (§ 49b Abs. 1 BRAO).

Außergerichtliche Gebühren wie die Geschäftsgebühr für eine vorprozessuale Mahnung können nicht im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden, sondern müssen ggf. als separater Anspruch eingeklagt werden. Eine eventuelle Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrenskosten (s. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG) wird bei der Festsetzung nur berücksichtigt, wenn die Geschäftsgebühr bereits bezahlt oder tituliert wurde (§ 15a III RVG). 

Im Zivilprozess entstehen typischerweise folgende Rechtsanwaltsgebühren:

  • 1,3 Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug (Nr. 3100 VV RVG); die sich in den Fällen der Nr. 3101 VV RVG auf eine 0,8 Gebühr reduziert; 1,6 Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG) bei Berufungsverfahren und bestimmten Beschwerden, die sich in den Fällen der Nr. 3201 VV RVG auf eine 1,1 Gebühr reduziert
  • 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG / Nr. 3202 VV RVG); entsteht bei mündlicher Verhandlung oder Beweisaufnahme sowie bei vergleichsgerichteten Besprechungen ohne Gericht; bei Nichterscheinen einer Partei oder Beteiligter kann sich die Gebühr nach Nr. 3105 VV RVG auf eine 0,5 Gebühr reduzieren
  • Einigungsgebühr (Nr. 1000/1003 VV RVG); entsteht bei Vergleich oder Unterwerfung
  • Auslagen (Nr. 7000 ff. VV RVG); für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen wird meist auf die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG zurückgegriffen

Kosten der Partei:

Auch die Kosten der Partei selbst sind festsetzungsfähig, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 I ZPO). Reisekosten der Partei sind erstattungsfähig, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet hat (§§ 91 I 2, 141 I ZPO). In diesem Fall sind auch Verdienstausfall und Aufwand analog zu den Vorschriften für Zeugen (§ 91 I 2 ZPO, §§ 20, 22 JVEG) zu ersetzen. Nicht erstattungsfähig sind nach gängiger Rechtsprechung Zeitaufwand, sonstige Unannehmlichkeiten, interne Aufwendungen oder freiwillige Reisen zu Gerichtsterminen.

7 Der Kostenansatz ist nach § 104 II 1 ZPO glaubhaft zu machen und gem. § 103 II 2 durch Belege zu untermauern. Im Hinblick auf Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt nach § 104 II 2 ZPO eine anwaltliche Versicherung.

8 Zur Berücksichtigung der Umsatzsteuer genügt nach § 104 II 3 ZPO die Erklärung des Antragstellers, dass die Beträge nicht als Vorsteuer abgezogen werden können. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Parteien ist der Hinweis wegzulassen und die Umsatzsteuer nicht in die Kostenberechnung aufzunehmen.

9 Sofern beim zuständigen Gericht (s.o.) Anwaltszwang herrscht, ist der Antrag von einem Rechtsanwalt zu unterzeichnen.

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