ZPO
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in § 566 ZPO

ZPO  
Zivilprozessordnung

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn
1.
der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt und
2.
das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt.
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sowie die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.
(2) Die Zulassung ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Zulassungsschrift) bei dem Revisionsgericht zu beantragen. Die §§ 548 bis 550 gelten entsprechend. In dem Antrag müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision (Absatz 4) dargelegt werden. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung des Antragsgegners ist dem Zulassungsantrag beizufügen; sie kann auch von dem Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges oder, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen gewesen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.
(3) Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts hat, nachdem der Antrag eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.
(4) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn
1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Die Sprungrevision kann nicht auf einen Mangel des Verfahrens gestützt werden.
(5) Das Revisionsgericht entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision durch Beschluss. Der Beschluss ist den Parteien zuzustellen.
(6) Wird der Antrag auf Zulassung der Revision abgelehnt, so wird das Urteil rechtskräftig.
(7) Wird die Revision zugelassen, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt der form- und fristgerechte Antrag auf Zulassung als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(8) Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den für die Revision geltenden Bestimmungen. § 563 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht erfolgt. Wird gegen die nachfolgende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt, so hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung durch das Revisionsgericht zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Source: BMJ
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Antrag auf Kostenfestsetzung im Zivilprozess - Vorlage/Muster mit Erläuterungen

ZivilrechtZivilprozessrechtNat. Zivilprozessrecht

Das folgende Muster kann als Vorlage für einen Kostenfestsetzungsantrag im Zivilprozess verwendet werden. Die zentralen Vorschriften zur Kostenfestsetzung finden sich in den §§ 103 bis 106 ZPO.

 

 
 

 

Landgericht Berlin1

Littenstraße 12 - 17

10179 Berlin

 

30.08.2025    

In dem Rechtsstreit2

K gegen B,

Az.: 4 O 189/22,

 

beantragen wir,

die dem Kläger aufgrund des Urteils des Landgerichts vom 28.08.2025 zu erstattenden Kosten gemäß der nachstehenden Kostenberechnung festzusetzen,3

geleistete Gerichtskostenvorschüsse hinzuzusetzen und4

die Verzinsung des sich hieraus ergebenden Betrags ab Antragstellung festzusetzen.5

 

Kostenberechnung:6

Vom Gericht festgesetzter Streitwert: 20.00000 EUR 

1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG)

1.133,60 EUR

1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG)

1.046,40 EUR

1,0 Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV RVG)

872,00 EUR

Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG)

20,00 EUR

Reisekosten (Nr. 7004 VV RVG)

241,00 EUR

Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG)

50,00 EUR

Zwischensumme netto

 3.363,00 EUR

Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG)

638,97 EUR

Summe

4.001,97 EUR

 

Das Entstehen und die Höhe der geltend gemachten Auslagen werden anwaltlich versichert.7

Der Kläger ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.8

 

Unterschrift9

 

 

1 Der Antrag ist gem. § 103 II ZPO stets an das Gericht des ersten Rechtszugs zu richten.

2 Bei mehreren Instanzen ist für jede Instanz ein separater Kostenfestsetzungsantrag zu stellen und das jeweilige Aktenzeichen anzugeben.

3 Zur Zuordnung sollte der zugrundeliegende Vollstreckungstitel bezeichnet werden. Ausreichen dürfte aber auch eine genaue Bezeichnung des Rechtsstreits. Nach § 103 II 2 ZPO ist eine Kostenberechnung beizufügen.

4 Die Höhe der Gerichtskostenvorschüsse kann vom Gericht selbst ermittelt werden und muss nicht angegeben werden. Sofern keine Vorschüsse einbezahlt wurden, ist der Satz zu streichen.

5 Eine Verzinsung findet gem. § 104 I 2 ZPO nur auf Antrag statt.

6 Formelle Anforderungen an die Berechnung:

Die Kostenberechnung ist Grundlage für die materielle Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses und muss daher hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. Die Bezugnahme auf Unterlagen, beispielsweise aus der Vollstreckung, soll grundsätzlich nicht genügen (BGH, Beschl. v. 13.9.2018 – I ZB 16/18, MDR 2019, 127). Bei Rechtsanwaltsgebühren richten sich die formalen Anforderungen nach § 10 II RVG. Hier sind insbesondere die einzelnen Gebühren, Auslagen und Vorschüsse, die Gebührentatbestände, die Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Wertgebühren der Gegenstandswert anzugeben. Bei Post- und Telekommunikationsentgelten genügt der Gesamtbetrag.

Berechnung von Rechtsanwaltskosten:

Die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten richten sich nach den gesetzlichen Gebühren des RVG (§ 91 II ZPO), auch wenn tatsächlich ein höheres Honorar vereinbart war. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren ist in gerichtlichen Verfahren grds. verboten (§ 49b Abs. 1 BRAO).

Außergerichtliche Gebühren wie die Geschäftsgebühr für eine vorprozessuale Mahnung können nicht im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden, sondern müssen ggf. als separater Anspruch eingeklagt werden. Eine eventuelle Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrenskosten (s. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG) wird bei der Festsetzung nur berücksichtigt, wenn die Geschäftsgebühr bereits bezahlt oder tituliert wurde (§ 15a III RVG). 

Im Zivilprozess entstehen typischerweise folgende Rechtsanwaltsgebühren:

  • 1,3 Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug (Nr. 3100 VV RVG); die sich in den Fällen der Nr. 3101 VV RVG auf eine 0,8 Gebühr reduziert; 1,6 Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG) bei Berufungsverfahren und bestimmten Beschwerden, die sich in den Fällen der Nr. 3201 VV RVG auf eine 1,1 Gebühr reduziert
  • 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG / Nr. 3202 VV RVG); entsteht bei mündlicher Verhandlung oder Beweisaufnahme sowie bei vergleichsgerichteten Besprechungen ohne Gericht; bei Nichterscheinen einer Partei oder Beteiligter kann sich die Gebühr nach Nr. 3105 VV RVG auf eine 0,5 Gebühr reduzieren
  • Einigungsgebühr (Nr. 1000/1003 VV RVG); entsteht bei Vergleich oder Unterwerfung
  • Auslagen (Nr. 7000 ff. VV RVG); für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen wird meist auf die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG zurückgegriffen

Kosten der Partei:

Auch die Kosten der Partei selbst sind festsetzungsfähig, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 I ZPO). Reisekosten der Partei sind erstattungsfähig, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet hat (§§ 91 I 2, 141 I ZPO). In diesem Fall sind auch Verdienstausfall und Aufwand analog zu den Vorschriften für Zeugen (§ 91 I 2 ZPO, §§ 20, 22 JVEG) zu ersetzen. Nicht erstattungsfähig sind nach gängiger Rechtsprechung Zeitaufwand, sonstige Unannehmlichkeiten, interne Aufwendungen oder freiwillige Reisen zu Gerichtsterminen.

7 Der Kostenansatz ist nach § 104 II 1 ZPO glaubhaft zu machen und gem. § 103 II 2 durch Belege zu untermauern. Im Hinblick auf Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt nach § 104 II 2 ZPO eine anwaltliche Versicherung.

8 Zur Berücksichtigung der Umsatzsteuer genügt nach § 104 II 3 ZPO die Erklärung des Antragstellers, dass die Beträge nicht als Vorsteuer abgezogen werden können. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Parteien ist der Hinweis wegzulassen und die Umsatzsteuer nicht in die Kostenberechnung aufzunehmen.

9 Sofern beim zuständigen Gericht (s.o.) Anwaltszwang herrscht, ist der Antrag von einem Rechtsanwalt zu unterzeichnen.

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