WpIG Wertpapierinstitutsgesetz
WpIG
Wertpapierinstitutsgesetz
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
In Deutschland zugelassene Wertpapierinstitute, die in anderen Vertragsstaaten oder in Drittstaaten über Zweigniederlassungen oder über Tochterunternehmen verfügen, die als Finanzinstitut gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzustufen sind, haben jährlich, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten, die folgenden Angaben in eine Anlage zum Jahresabschluss im Sinne des § 76 Absatz 1 Satz 2 aufzunehmen, sie nach Maßgabe des § 340k des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen und offenzulegen:
- 1.
- Firma, Art der Tätigkeiten und Sitz sämtlicher Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen,
- 2.
- den Umsatz,
- 3.
- die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,
- 4.
- den Gewinn oder Verlust vor Steuern,
- 5.
- die Steuern auf Gewinn oder Verlust und
- 6.
- die erhaltenen staatlichen Beihilfen.
Source: BMJ
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