WFNG NRW
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in § 44 WFNG NRW

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Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. besonderes Verwaltungsrecht

(1) Durch dieses Gesetz werden das Wohnraumförderungsgesetz und das Wohnungsbindungsgesetz gemäß Artikel 125 a Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz ersetzt. Dies gilt nicht für
1. § 48 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe aWoFG, soweit auf § 42 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 88 Absatz 3 des II. WoBauG (Bilanzierung von Aufwendungsdarlehen und Annuitätsdarlehen) verwiesen ist,
2. § 48 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe dWoFG,
3. §§ 8 bis 11 WoBindG.
(2) Die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung –WoFlV) ist bis zum Erlass einer Verordnung nach § 8 Absatz 2 weiter anzuwenden. Soweit zur Durchführung des Absatz 1 Satz 2 erforderlich, finden die Regelungen der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV) und der Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen (Neubaumietenverordnung 1970 – NMV 1970) weiter Anwendung.
(3) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes, des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, des Wohnungsbindungsgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen gelten fort. Verfahren, die auf der Grundlage der in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften bis zum 31. Dezember 2009 förmlich eingeleitet werden, sind nach den bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Vorschriften abzuschließen.
(4) Ist bei der Bestimmung der Einkommensgrenze auf § 25 Absatz 2 II. WoBauG, § 9 Absatz 2WoFG, § 9 Absatz 2WoFGin Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Abweichung von Einkommensgrenzen (VOWoFGNRW) vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 948), Bezug genommen worden, so gilt stattdessen § 13.
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