VwZG Verwaltungszustellungsgesetz
VwZG
Verwaltungszustellungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn
- 1.
- der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
- 2.
- bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,
- 3.
- bei eingetragenen Personengesellschaften eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handels- oder Gesellschaftsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen Anschrift innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union möglich ist oder
- 4.
- sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss
- 1.
- die Behörde, für die zugestellt wird,
- 2.
- den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
- 3.
- das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie
- 4.
- die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann,
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