VIVBVEG NRW
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in § 17 VIVBVEG NRW

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Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Ungültig sind Eintragungen, die
1. nicht eigenhändig geschehen sind,
2. die Identität oder den Willen der Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
3. von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,
4. an der Eintragungsstelle nicht in vorschriftsmäßige Eintragungslisten gemacht sind,
5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten,
6. mehrfach vorgenommen werden oder
7. nicht rechtzeitig erfolgt sind.
(2) Eintragungen in Eintragungsscheinen sind ungültig, wenn
1. der Eintragungsschein ungültig ist,
2. die Eintragungen nicht Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 entsprechen oder
3. die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens oder die Versicherung an Eides statt auf dem Eintragungsschein nicht unterschrieben ist. 
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