TierHaltKennzG Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
TierHaltKennzG
Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
Spezialisierungen
Lebensmittelrecht
(1) Abweichend von § 12 Absatz 1 sind Haltungseinrichtungen, in denen am 24. August 2023 Tiere gehalten werden, von denen nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtige Lebensmittel gewonnen werden, der zuständigen Behörde durch den Inhaber des tierhaltenden Betriebes bis zum 1. August 2024 mitzuteilen. Auf die Mitteilung ist § 12 Absatz 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kennzeichnungspflichtige Lebensmittel, die vor dem 1. März 2026 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden und die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis die jeweiligen Bestände aufgebraucht sind.
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Lebensmittelrecht
notes
for § 40 TierHaltKennzG
No notes available.