StrUG NRW
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in § 26 StrUG NRW

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Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW

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Polizei- & Ordnungsrecht

Die untergebrachten Personen können innerhalb einer Einrichtung oder einer Abteilung eine Interessenvertretung wählen. Diese kann der therapeutischen Leitung der Einrichtung in Angelegenheiten von gemeinsamen Interessen, die sich auf das Zusammenleben in der Einrichtung und dessen Gestaltung beziehen, Vorschläge unterbreiten. Diese sollen mit der Interessenvertretung erörtert werden.
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