StGB Strafgesetzbuch
Vermögensdelikte
- 1.
- Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
- 2.
- in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
- 3.
- Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
- 4.
- Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
- 5.
- Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
- 6.
- Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
- 7.
- entgegen dem Handelsrecht
- a)
- Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
- b)
- es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
- 8.
- in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
- 1.
- des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
- 2.
- des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
- 1.
- des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
- 2.
- des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
Mittäterschaft (§ 25 II StGB)
Prüfungsschema zur Mittäterschaft, bei der fremde Tatbeiträge zugerechnet werden, wenn diese bei gemeinsamem Tatplan in gemeinschaftlicher Tatausführung erfolgten (§ 25 II StGB).
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Ggf. Taterfolg
- Tathandlung
- Eigene Tatbeiträge
- Zurechnung fremder Tatbeiträge bei ‚gemeinschaftlicher Begehung‘
- Gemeinsamer Tatplan
- Gemeinschaftliche Tatausführung
- Ggf. Kausalität und obj. Zurechnung
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bzgl. obj. TB einschließlich Wissen und Wollen der gemeinschaftlichen Begehung
- Besondere subj. Merkmale (z.B. Zueignungsabsicht)
- Ggf. Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Unterschied:
- Mittäterschaft (§ 25 II StGB)
Keine eigenhändige Verwirklichung, aber Zurechnung fremder Tatbeiträge bei ‚gemeinschaftlicher Begehung‘ = gemeinschaftlicher Tatplan und gemeinschaftliche Tatausführung - Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB)
Keine eigenhändige Verwirklichung, aber Zurechnung fremder Tatbeiträge bei Begehung ‚durch einen anderen‘ = Werkzeugqualität des Tatmittlers und kausaler Tatbeitrag des Hintermannes (i.d.R. animus auctoris oder planvoll lenkendes "in den Händen halten des Geschehens"). Ausführlich hierzu das Schema Mittelbare Täterschaft (§ 25 II StGB).
- Täterschaft wird vor Teilnahme geprüft. Begonnen wird mit dem Tatnächsten.
- Hat ein Täter alle Tatbestandsmerkmale in seiner Person verwirklicht, empfiehlt es sich, zunächst diesen zu prüfen und erst bei der Prüfung der anderen Mittäter auf eine Zurechnung der Tatbeiträge einzugehen.
- Haben die Beteiligten arbeitsteilig gehandelt, können diese u.U. gemeinsam geprüft werden. Auf eine getrennte Prüfung der Beteiligten im subj. TB, sowie bei Tatbestandsverschiebung, Rechtswidrigkeit und Schuld ist jedoch zu achten!
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Ggf. Taterfolg
Tathandlung
Eigene Tatbeiträge
Zunächst werden die eigenen Handlungen des Täters unter den Tatbestand subsummiert. Bei der Mittäterschaft verwirklicht der Täter selbst nicht alle Merkmale des objektiven Tatbestandes durch eigenhändige Handlungen.
Versuchsbeginn bei Mittäterschaft
- h.M. Gesamtlösung
Setzt ein Mittäter unmittelbar zur tatbestandlichen Handlung an, wird dies allen Mittätern gesamt zugerechnet - a.A. Einzellösung
Setzt ein Mittäter unmittelbar zur tatbestandlichen Handlung an, beginnt auch nur dessen Versuch
Zurechnung fremder Tatbeiträge bei ‚gemeinschaftlicher Begehung‘
Gemeinschaftliche Begehung = Vom gemeinsamen Tatplan umfasste gemeinschaftliche Tatbegehung
Gemeinsamer Tatplan
Es werden nur solche Handlungen zugerechnet, die auch von einem gemeinsamen Tatplan umfasst sind.
Gemeinsamer Tatplan = Vorsatz bzgl. einer bestimmten gemeinschaftlich zu begehenden Tat.
-
Bestimmtheit
Vorsatz muss sich auf eine bestimmte Tat beziehen. Aber Tatpläne sind i.d.R. in Teilen offen gestaltet. Unwesentliche Abweichungen sind daher unerheblich (wenn Schwere und Gefährlichkeitsgrad gleich bleiben und regelmäßig mit solchen gerechnet werden muss). Keine Haftung für wesentliche Abweichungen (→ keine Haftung für den Exzess des Mittäters) – außer der Tatplan wird nachträglich ggf. auch konkludent abgeändert. -
Form
Explizit und konkludent möglich -
Kenntnisnahme
Gesamte Einigung muss vom anderen wahrgenommen werden; einseitige Kenntnisnahme und Billigung genügen nicht; selbiges gilt für Änderungen im Tatplan
Gemeinschaftliche Tatausführung
Anforderungen an Ausführungshandlungen hängen vom Verständnis der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ab:
- h.L. Tatherrschaftslehre
Tatbeitrag des Mittäters ist so wesentlich zur Verwirklichung des Tatbestandes, dass er funktionelle (arbeitsteilige) Tatherrschaft hat- Unteransicht 1 (e.A.): Strenge ('enge') Tatherrschaftslehre
Reine Vorbereitungshandlung des Mittäters nie ausreichend
(pro) Grenzziehung scharf; Tatherrschaft setzt Einwirkungs-/Steuerungsmöglichkeit vor Ort voraus
(con) Bandenchef nicht umfasst - Unteransicht 2: (h.L.): Gemäßigte ('weite') Tatherrschaftslehre
Reine Vorbereitungshandlung des Mittäters ausreichend, wenn ‚Minus‘ bei Tatausführung durch ein ‚Plus‘ an anderer Stelle ausgeglichen wird
(pro) Bandenchef umfasst
(con) keine Einwirkungs-/Steuerungsmöglichkeit des Mittäters vor Ort; Grenze unscharf; Anstiftung z.B. für Bandenchef ausreichend (haftet „gleich einem Täter“)
- Unteransicht 1 (e.A.): Strenge ('enge') Tatherrschaftslehre
- Rspr. Subj. Theorie auf obj.-tatbestandlicher Grundlage
Mittäter hat Täterwille (animus auctoris), der anhand obj.-tatbestandlicher Kriterien (insb. Umfang der Tatbeteiligung, Interesse an der Tat, Tatherrschaft) bestimmt wird.
(con) Abgrenzungsschwierigkeiten (insb. zur Beihilfe); reine Vorbereitungshandlung des Mittäters bei hinreichend starkem Tatinteresse ausreichend
Siehe zu den unterschiedlichen Ansichten allgemein die Übersicht: Täterschaft und Teilnahme.
Zu welchem Zeitpunkt muss der Tatbeitrag des Mittäters erfolgen (insb. sukzessive Mittäterschaft möglich)?
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Noch kein Versuchsbeginn einer Haupttat |
Versuchsbeginn bis Vollendung |
Vollendung bis Beendigung |
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Nach beiden Ansichten: |
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Ggf. Kausalität und obj. Zurechnung
Subjektiver Tatbestand
Keine Zurechnung fremder Elemente. Jeder Täter ist deliktspezifisch eigenständig zu prüfen.
Vorsatz bzgl. obj. TB einschließlich Wissen und Wollen der gemeinschaftlichen Begehung
Besondere subj. Merkmale (z.B. Zueignungsabsicht)
Ggf. Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)
Für jeden Beteiligten gesondert prüfen.
Rechtswidrigkeit
Für jeden Beteiligten gesondert prüfen.
Schuld
Für jeden Beteiligten gesondert prüfen.