StGB
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in § 235 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2.
ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
1.
entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2.
im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
2.
die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Source: BMJ
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Defensiv- / Verteidigungsnotstand (§ 228 BGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zum Defensivnotstand (§ 228 BGB), der die Beeinträchtigung einer Sache erlaubt, wenn von dieser eine Gefahr ausgeht und der angerichtete Schaden nicht unverhältnismäßig ist. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung fällt damit großzügiger aus als bei § 34 StGB und § 904 BGB, da die gefährliche Sache weniger schutzwürdig ist.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Objektive Voraussetzungen
  3. Notstandslage
  4. Drohende Gefahr
  5. Notstandsfähiges Rechtsgut
  6. Ausgehen von einer fremden Sache
  7. Notstandshandlung
  8. Beschädigung oder Zerstörung der gefahrbringenden Sache
  9. Geeignetheit
  10. Erforderlichkeit
  11. Verhältnismäßigkeit
  12. Subjektive Voraussetzungen
  13. Kenntnis der Gefahr
  14. Gefahrenabwendungswille

 

 

§ 228 BGB stellt einen Rechtfertigungsgrund dar, der im Strafrecht und im Deliktsrecht (§ 823 BGB) innerhalb der Rechtswidrigkeit geprüft wird.

  • Da die rechtfertigenden Notstände stets eine Güterabwägung erfordern, sind diese ggf. nach Notwehr (§ 32 StGB oder § 227 BGB) und Festnahmerecht (§ 127 I StPO) zu prüfen.
  • Die Norm ist aber spezieller als die Notstände des § 34 StGB und des § 904 BGB und daher ggf. vor diesen zu prüfen. Im Gegensatz zu § 34 StGB ist nur die Einwirkung auf eine Sache erfasst. Im Gegensatz zu § 904 BGB muss von der Sache eine Gefahr ausgehen.

 

Objektive Voraussetzungen

Notstandslage

Notstandslage i.S.d. § 228 BGB = Von einer fremden Sache ausgehende, drohende Gefahr für ein Rechtsgut des Handelnden oder eines Dritten

Drohende Gefahr

Drohende Gefahr i.S.d. § 228 BGB = Zustand, in dem basierend auf tatsächlichen Umständen der Eintritt eines Schadens aus objektiver Sicht und ex ante naheliegend erscheint.

  • Zeitliche / probabilistische Komponente
    Die Gefahr muss lediglich drohend sein. Sie braucht anders als bei der strafrechtlichen Notwehr (§ 32 StGB) bzw. der zivilrechtlichen Notwehr (§ 227 BGB) oder dem zivilrechtlichen Angriffsnotstand (§ 904 BGB) also nicht gegenwärtig zu sein. Es kann sich auch um eine Dauergefahr handeln.

 

Notstandsfähiges Rechtsgut

Die Gefahr kann sowohl für eigene als auch für fremde Rechtsgüter beliebiger Art bestehen.

 

Ausgehen von einer fremden Sache

Die Gefahr muss von einer Sache ausgehen. Über § 90a S. 3 BGB ist die Norm auch auf Tiere anwendbar. Bei Menschen kommt stattdessen Notwehr nach § 32 StGB oder nach § 227 BGB in Betracht.

 

 

Notstandshandlung

Beschädigung oder Zerstörung der gefahrbringenden Sache

Der Notstandshandelnde beschädigt oder zerstört die gefahrbringende Sache. 

 

Geeignetheit

Die Notstandshandlung muss geeignet sein, die drohende Gefahr für das Rechtsgut zu beenden oder zumindest abzuschwächen.

 

Erforderlichkeit

Die Notstandshandlung muss erforderlich sein, d.h. der Notstandshandelnde muss unter mehreren gleich geeigneten Abwehrmöglichkeiten die mildeste (i.e. die am wenigsten schädigende) wählen.

Hierzu zählt im Unterschied zur Notwehr grds. auch die Flucht, da der Notstandshandelnde nicht als Verteidiger der Rechtsordnung auftritt, sondern nur als Verteidiger eines eigenen oder fremden Rechtsgutes.

 

Verhältnismäßigkeit

Der durch die Notstandshandlung verursachte Schaden darf nicht außer Verhältnis zu der abgewendeten Gefahr stehen. Anders als bei der Notwehr ist eine Güterabwägung vorzunehmen, die aber großzügiger ausfällt als bei § 34 StGB oder § 904 BGB, da die Sache aufgrund der hiervon ausgehenden Gefahr weniger schutzwürdig ist.

 

 

Subjektive Voraussetzungen

Kenntnis der Gefahr

Der Täter muss Kenntnis von der drohenden Gefahr haben (h.M.).

 

Gefahrenabwendungswille

Der Täter muss in der Absicht (dolus directus 1. Grades) handeln, die Gefahr vollständig abzuwenden oder zumindest abzuschwächen. (Arg.: Wortlaut „um … abzuwenden“.)

 

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