StBerG
References
in § 76d StBerG
StBerG
Steuerberatungsgesetz
(1) In das Berufsregister sind ferner einzutragen:
- 1.
- Vereine, die nach § 44 Absatz 4 befugt sind, die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ als Zusatz zum Namen zu führen, wenn sie ihren Sitz im Registerbezirk haben,
- 2.
- Buchstellen von Vereinigungen und Körperschaften, die nach § 44 Absatz 5 die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ führen dürfen, wenn die Buchstellen im Registerbezirk gelegen sind.
(2) Die Eintragung nach Absatz 1 ist zu löschen, wenn
- 1.
- der Verein oder die Buchstelle im Sinne des Absatzes 1 aufgelöst ist,
- 2.
- die in § 44 Absatz 4 oder 5 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind oder
- 3.
- der Sitz des Vereins oder der Buchstelle im Sinne des Absatzes 1 aus dem Registerbezirk verlegt wird.
(3) Die Eintragung oder Löschung ist von den jeweiligen Vertretungsberechtigten der Vereinigung oder Körperschaft zu beantragen. Die Löschung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden.
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