SGB XI
References
in § 55b SGB XI
SGB XI
Soziale Pflegeversicherung
(1) Die Pflegekasse hat ab dem 1. Juli 2025 für Selbstzahler bei Beginn einer Mitgliedschaft eine Meldung im Sinne des § 55a Absatz 3 über die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. Bei Ende der Mitgliedschaft hat sie eine Meldung nach § 55a Absatz 6 zu erstatten. Bei Beginn der Mitgliedschaft hat die Meldung innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen; die Abmeldung erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft. In der Meldung sind insbesondere anzugeben:
- 1.
- das Geburtsdatum des Mitglieds,
- 2.
- die steuerliche Identifikationsnummer des Mitglieds nach § 139b der Abgabenordnung,
- 3.
- der Tag des Beginns oder des Endes der Mitgliedschaft,
- 4.
- die Kundennummer der Pflegekasse bei der zentralen Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes.
(2) (weggefallen)
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