SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung
SGB VII
Gesetzliche Unfallversicherung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere
- 1.
- Erstversorgung,
- 2.
- ärztliche Behandlung,
- 3.
- zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
- 4.
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
- 5.
- häusliche Krankenpflege,
- 6.
- Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
- 7.
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.
(1a) Sofern bei der Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 telemedizinische Verfahren angewandt werden, sollen diese die nach den §§ 364 bis 368 des Fünften Buches festgelegten Anforderungen erfüllen.
(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.
(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.
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