SGB VI
References
in § 286g SGB VI

SGB VI  
Gesetzliche Rentenversicherung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sozialrecht

Nach dem 21. Juli 2009 gezahlte freiwillige Beiträge werden auf Antrag in voller Höhe erstattet, wenn
1.
Kindererziehungszeiten durch Bescheid für Elternteile festgestellt wurden, die von der Anrechnung nach § 56 Absatz 4 Nummer 3 in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung ausgeschlossen sind, und
2.
ohne diese Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist.
§ 44 des Ersten Buches und § 210 Absatz 5 gelten entsprechend. Sind freiwillige Beiträge für den Personenkreis nach Satz 1 nach dem 30. Juni 2014 zur Hälfte erstattet worden, wird die andere Hälfte auf Antrag nach dieser Vorschrift erstattet; § 210 Absatz 6 bleibt unberührt.
Source: BMJ
Imported:
  • Create new schemata or notes
    ... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Sozialrecht
notes
for § 286g SGB VI
No notes available.