SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VI
Gesetzliche Rentenversicherung
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Sozialrecht
Nach dem 21. Juli 2009 gezahlte freiwillige Beiträge werden auf Antrag in voller Höhe erstattet, wenn
- 1.
- Kindererziehungszeiten durch Bescheid für Elternteile festgestellt wurden, die von der Anrechnung nach § 56 Absatz 4 Nummer 3 in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung ausgeschlossen sind, und
- 2.
- ohne diese Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist.
Quelle: BMJ
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zu Sozialrecht
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