SGB VI
References
in § 195 SGB VI

SGB VI  
Gesetzliche Rentenversicherung

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Sozialrecht

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, für Meldungen nach § 193 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen
1.
die zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu meldenden Zeiten, die für die Anrechnung von Anrechnungszeiten erheblich sein können,
2.
die Voraussetzungen und die Art und Weise der Meldungen sowie
3.
das Nähere über die Bearbeitung, Sicherung und Weiterleitung der in den Meldungen enthaltenen Angaben.
Source: BMJ
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