SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VI
Gesetzliche Rentenversicherung
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Sozialrecht
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, für Meldungen nach § 193 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen
- 1.
- die zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu meldenden Zeiten, die für die Anrechnung von Anrechnungszeiten erheblich sein können,
- 2.
- die Voraussetzungen und die Art und Weise der Meldungen sowie
- 3.
- das Nähere über die Bearbeitung, Sicherung und Weiterleitung der in den Meldungen enthaltenen Angaben.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sozialrecht
Notizen
zu § 195 SGB VI
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