SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VI
Gesetzliche Rentenversicherung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Die Beiträge werden getragen
- 1.
- bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,
- 2.
- bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,
- 3.
- bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,
- 4.
- bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.
Source: BMJ
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