SGB VI
Verweise
in § 169 SGB VI

SGB VI  
Gesetzliche Rentenversicherung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sozialrecht

Die Beiträge werden getragen
1.
bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,
2.
bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,
3.
bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,
4.
bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.
Quelle: BMJ
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