SchlärmschG (not in force)
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in § 9 SchlärmschG (not in force)

SchlärmschG (not in force)  
Schienenlärmschutzgesetz (not in force)

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Energie- & Umweltrecht

Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung dieses Gesetzes auf den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt. Auf anderen Schienenwegen nimmt die nach Landesrecht zuständige Behörde diese Aufgabe wahr. Die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde bleibt unberührt.
Source: BMJ
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