SchAG NRW
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in § 41 SchAG NRW

SchAG NRW  
Schiedsamtsgesetz NRW

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Recht der juristischen Berufe

Die Schiedsperson erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz. Anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich zu den Kosten erhoben.
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