SchAG NRW
Verweise
in § 41 SchAG NRW

SchAG NRW  
Schiedsamtsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

Die Schiedsperson erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz. Anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich zu den Kosten erhoben.
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 41 SchAG NRW
Keine Notizen vorhanden.