SchAG NRW
Verweise
in § 41 SchAG NRW
SchAG NRW
Schiedsamtsgesetz NRW
Die Schiedsperson erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz. Anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich zu den Kosten erhoben.
Quelle: Justizportal NRW
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