SchAG NRW
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in § 17 SchAG NRW

SchAG NRW  
Schiedsamtsgesetz NRW

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Recht der juristischen Berufe

(1) Die Schiedsperson hat die Ausübung ihres Amtes abzulehnen, wenn
1. der zu protokollierende Vergleich (§ 26 Absatz 2 Nummer 4) nur in notarieller Form gültig ist;
2. die Parteien oder ihre Vertretung ihr nicht bekannt sind und auch ihre Identität nicht nachweisen können;
3. Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder die Verfügungsbefugnis einer Partei beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertretung oder gegen die Legitimation ihrer Vertretung bestehen.
(2) Die Schiedsperson soll die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn
1. der Streit bei Gericht anhängig ist, sofern nicht das Gericht gemäß § 278a Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung den Versuch einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat;
2. ein Schlichtungsverfahren vor einer anderen Gütestelle anhängig oder bereits durchgeführt worden ist. Dies gilt nicht, wenn sich die Parteien schriftlich mit dem Schlichtungsverfahren vor der Schiedsperson einverstanden erklärt haben.
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