SchAG NRW
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in § 16 SchAG NRW

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Schiedsamtsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
1. in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oderRegreßpflichtigensteht;
2. in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners oder Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht;
3. in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
4. in Angelegenheiten, in denen sie alsProzeßbevollmächtigteoder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war;
5. in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war.
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