PAngV Preisangabenverordnung
PAngV
Preisangabenverordnung
ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtWettbewerbsrecht
Lauterkeitsrecht / unlauterer Wettbewerb
(1) Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist nur zulässig
- 1.
- bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angegeben werden, oder
- 2.
- bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.
(2) Der in der Werbung, auf der Webseite oder in Prospekten eines Reiseveranstalters angegebene Reisepreis darf nach Maßgabe des § 651d Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 250 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geändert werden.
Source: BMJ
Imported:
- Create new documents or notes
... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Lauterkeitsrecht / unlauterer Wettbewerb
notes
for § 8 PAngV
No notes available.