OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Strafrecht
Ordnungswidrigkeitsrecht
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
- 1.
- das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
- 2.
- eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Source: BMJ
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Ordnungswidrigkeitsrecht
notes
for § 124 OWiG
No notes available.