OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Strafrecht
Ordnungswidrigkeitsrecht
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
- 1.
- das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
- 2.
- eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Ordnungswidrigkeitsrecht
Notizen
zu § 124 OWiG
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