NtV NRW
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in § 23 NtV NRW

NtV NRW  
Nebentätigkeitsverordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1) Genehmigungen, die nach bisherigem Recht erteilt waren oder als erteilt galten, bleiben wirksam, wenn sie auch nach dieser Verordnung erteilt werden könnten.
(2) Soweit bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen oder Zusicherungen, die Nebentätigkeiten oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material betreffen, dieser Verordnung widersprechen, sind sie den Vorschriften der Verordnung anzupassen. Festsetzungen über ein höheres als das in § 18 Abs. 3 und 4 vorgeschriebene Nutzungsentgelt bleiben gültig.
(3) Eine vor dem 1. Juni 1999 erteilte Genehmigung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, frühestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 1999 (Art. IX des Gesetzes vom 20. April 1999 - GV. NRW. S. 148).
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