NamÄndG
References
in § 3 NamÄndG

NamÄndG  
Namensänderungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Personenstandsrecht

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
Source: BMJ
Imported:
Here are your Schemata and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Personenstandsrecht
notes
for § 3 NamÄndG
No notes available.