NamÄndG
Verweise
in § 3 NamÄndG

NamÄndG  
Namensänderungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Personenstandsrecht

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
Quelle: BMJ
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