NachbG NRW
References
in § 33 NachbG NRW

NachbG NRW  
Nachbarrechtsgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Gehen unzumutbare Beeinträchtigungen von einem bebauten oder gewerblich genutzten Grundstück aus, so hat der Eigentümer dieses auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks insoweit einzufriedigen, als dadurch die Beeinträchtigungen verhindert oder, falls dies nicht möglich oder zumutbar ist, gemildert werden können.
Imported:
Here are your Schemata and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Sachenrecht
notes
for § 33 NachbG NRW
No notes available.