LWahlG NRW
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in § 8 LWahlG NRW

LWahlG NRW  
Landeswahlgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Bürgermeister übergibt dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung außer den in § 31LWahlOaufgeführten Gegenständen
1. das Stimmenzählgerät mit den dazugehörigen Schlüsseln und dem sonstigen Zubehör,
2. eine Abbildung der Seite des Stimmenzählgerätes, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Stimmenzählgerät zum Aushang im Wahlraum,
3. ein Exemplar der Bedienungsanleitung,
4. Material zum Versiegeln des Stimmenzählgerätes und des Zubehörs,
5. einen Abdruck dieser Verordnung, der die Anlage nicht zu enthalten braucht,
6. eine Erklärung des Inhabers der Bauartzulassung (Herstellers) über die Baugleichheit des in den Verkehr gebrachten Stimmenzählgerätes mit dem in der Bauartzulassung identifizierten Baumuster (Baugleichheitserklärung).
(2) Das Stimmenzählgerät muss dem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet sein, wobei auf die Möglichkeit der Abgabe ungültiger Stimmen hingewiesen sein muss. Das Gerät mit allen Einstellungen und Vorrichtungen muss in dem für den Beginn einer Wahl ordnungsgemäßen Zustand sein.
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