LWahlG NRW
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in § 7 LWahlG NRW

LWahlG NRW  
Landeswahlgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Dem Bürgermeister obliegt bei rechnergesteuerten Stimmenzählgeräten die Programmierung der Speicher. Dabei hat er die Festlegungen für die Stimmzettel zu beachten.
(2) Es dürfen nur Stimmenzählgeräte verwendet werden, die nach Bestimmung des Wahltages an Hand der Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften vom Hersteller oder vom Bürgermeister überprüft worden sind und deren Funktionstüchtigkeit festgestellt worden ist. Setzt die ordnungsgemäße Inbetriebnahme eines rechnergesteuerten Stimmenzählgerätes den Einsatz externer Datenträger voraus, so hat der Bürgermeister für deren ordnungsgemäße Verwendung Sorge zu tragen.
(3) Der Kreiswahlleiter oder ein von ihm Beauftragter kann die vom Bürgermeister zur Wahl vorgesehenen Stimmenzählgeräte und externen Datenträger überprüfen, die Beseitigung von Mängeln anordnen oder einzelne Stimmenzählgeräte für die Verwendung sperren.
(4) In Stimmbezirken, in denen Stimmenzählgeräte verwendet werden, sind die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter vor der Wahl mit den Stimmenzählgeräten vertraut zu machen und in deren Bedienung einzuweisen.
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