LVOPol NRW Laufbahnverordnung der Polizei NRW
LVOPol NRW
Laufbahnverordnung der Polizei NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer
- 1.die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
- 2.für den Polizeivollzugsdienst geeignet ist,
- 3.polizeidiensttauglich ist und
- 4.die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für den jeweiligen Laufbahnabschnitt erfüllt.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen vor ihrer Einstellung an einem Auswahlverfahren teil.
Source: Justizportal NRW
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Beamtenrecht
notes
for § 3 LVOPol NRW
No notes available.