LVOPol NRW
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Verweise
in § 3 LVOPol NRW

LVOPol NRW  

Laufbahnverordnung der Polizei NRW

(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer
  1. 1.
    die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
  2. 2.
    für den Polizeivollzugsdienst geeignet ist,
  3. 3.
    polizeidiensttauglich ist und
  4. 4.
    die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für den jeweiligen Laufbahnabschnitt erfüllt.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen vor ihrer Einstellung an einem Auswahlverfahren teil.
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