LVOPol NRW
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in § 15 LVOPol NRW

LVOPol NRW  
Laufbahnverordnung der Polizei NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1) In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II kann eingestellt werden, wer
1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt und
2. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besitzt.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zuKommissaranwärterinnenbeziehungsweiseKommissaranwärternernannt.
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