LVOPol NRW Laufbahnverordnung der Polizei NRW
LVOPol NRW
Laufbahnverordnung der Polizei NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1) In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II kann eingestellt werden, wer
1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt und
2. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besitzt.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zuKommissaranwärterinnenbeziehungsweiseKommissaranwärternernannt.
Quelle: Justizportal NRW
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