LVO NRW
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in § 24 LVO NRW

LVO NRW  
Laufbahnverordnung NRW

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Beamtenrecht

In ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 dürfen Beamtinnen oder Beamte, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hierfür in Betracht kommen, nur befördert werden, wenn sie
1. im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt wurden,
2. die Voraussetzungen für eine berufliche Entwicklung nach den §§ 25 bis 27 erfüllen oder
3. sich im Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 13 befinden und die Bildungs- und Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 des Landesbeamtengesetzes erfüllen.
Haben Beamtinnen oder Beamte die laufbahnrechtliche Befähigung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes nach aufgehobenen Bestimmungen erworben, so gelten die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 als erfüllt.
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