LVO NRW
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in § 23 LVO NRW

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Laufbahnverordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1) Abweichend von den §§ 20 und 21 ist ein Aufstieg durch Laufbahnwechsel in eine Laufbahn besonderer Fachrichtung zulässig, sofern
1. die Beamtin oder der Beamte nach ihrer oder seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommt,
2. hierfür ein besonderes dienstliches Interesse von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle festgestellt wird,
3. die Beamtin oder der Beamte in einem Auswahlverfahren zu diesem Laufbahnwechsel zugelassen worden ist,
4. ein Diplom einer Fachhochschule oder der in einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule oder Berufsakademie erworbene Bachelorgrad vorliegt,
5. die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen eine zwölfmonatige hauptberufliche Tätigkeit in den Aufgabenbereichen der neuen Laufbahn absolviert hat und
6. sich anschließend in einer mindestens sechsmonatigen Erprobung in den neuen Aufgabenbereichen bewährt hat.
Die Erprobungszeit wird durch die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unterbrochen und nach Beendigung des Urlaubs fortgesetzt. Die Regelung des § 9 Absatz 4 bleibt unberührt. Die Neufestsetzung des Endes der Erprobungszeit ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Die Erprobungszeit kann in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 7 bis zur doppelten Dauer der festgelegten Erprobungszeit verlängert werden. Bei der Berechnung der Erprobungszeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang, es sei denn, zwingende sachliche Gründe stehen dem entgegen.
(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit eines qualifizierungsgebundenen Aufstiegs nach Absatz 1 anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Die Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 verbunden ist.
(3) § 26 Absatz 3 und 5 sowie § 27 Absatz 5 finden entsprechende Anwendung.
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