LHO NRW
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in § 85 LHO NRW

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Landeshaushaltsordnung NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
1. die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
2. die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
3. den Jahresabschluss bei Landesbetrieben,
4. die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen,
5. die vom Finanzministerium im abgelaufenen Jahr erteilten Verpflichtungsermächtigungen.
(2) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach den Nummern 3 bis 5 absehen.
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