LHO NRW
Verweise
in § 85 LHO NRW
LHO NRW
Landeshaushaltsordnung NRW
(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
1. die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
2. die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
3. den Jahresabschluss bei Landesbetrieben,
4. die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen,
5. die vom Finanzministerium im abgelaufenen Jahr erteilten Verpflichtungsermächtigungen.
(2) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach den Nummern 3 bis 5 absehen.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 85 LHO NRW
Keine Notizen vorhanden.