LDG NRW
References
in § 60 LDG NRW

LDG NRW  
Landesdisziplinargesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss
1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen, wenn nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verhängt werden soll, oder
2. die Disziplinarklage abweisen.
Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht, der oder demVorsitzenden sowie der Berichterstatterin oderdem Berichterstatter eine Frist gesetzt werden, nach derenAblauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat. Die Beteiligten sind über die Folgen der Zustimmung (Absatz2) und einer Fristversäumung nach Satz 2 zu belehren.
(2) Die Beschwerde gegen den Beschluss nach Absatz 1 kann nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.
(3) Der rechtskräftige Beschluss steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Imported:
Here are your Schemata and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Beamtenrecht
notes
for § 60 LDG NRW
No notes available.