LDG NRW Landesdisziplinargesetz NRW
LDG NRW
Landesdisziplinargesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss
1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen, wenn nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verhängt werden soll, oder
2. die Disziplinarklage abweisen.
Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht, der oder demVorsitzenden sowie der Berichterstatterin oderdem Berichterstatter eine Frist gesetzt werden, nach derenAblauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat. Die Beteiligten sind über die Folgen der Zustimmung (Absatz2) und einer Fristversäumung nach Satz 2 zu belehren.
(2) Die Beschwerde gegen den Beschluss nach Absatz 1 kann nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.
(3) Der rechtskräftige Beschluss steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Beamtenrecht
Notizen
zu § 60 LDG NRW
Keine Notizen vorhanden.