LDG NRW
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in § 6 LDG NRW

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Landesdisziplinargesetz NRW

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Beamtenrecht

(1) Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
(2) Der Verweis steht bei Bewährung einer Beförderung nicht entgegen.
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