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in § 2g KWG

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Kreditwesengesetz

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Bank- & Kapitalmarktrecht

(1) Haben zwei oder mehr CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das gleiche Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat und übersteigt der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums 40 Milliarden Euro, so haben diese Unternehmen ein gemeinsames zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen einzurichten.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde die Einrichtung von zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen genehmigen, wenn die Einrichtung eines einzigen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens entweder
1.
mit einer zwingenden Regelung des Drittstaates, in dem das oberste Mutterunternehmen der Unternehmensgruppe seinen Hauptsitz hat, oder einer zwingenden Anforderung der dort zuständigen Behörde zur Trennung der Geschäftsbereiche unvereinbar wäre, oder
2.
die Abwicklungsfähigkeit der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nach Einschätzung der zuständigen Abwicklungsbehörde im Vergleich zur Situation mit zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen schwächen würde.
Sind neben der Aufsichtsbehörde weitere Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums für die Beaufsichtigung von CRR-Kreditinstituten oder Wertpapierinstituten mit dem gleichen Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat zuständig, trifft die Aufsichtsbehörde die Entscheidung nach Satz 1 im Einvernehmen mit den weiteren zuständigen Stellen.
(3) Ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 muss ein CRR-Kreditinstitut oder eine nach Maßgabe des Artikels 21a der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft sein. Auch eine gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirma, die der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) geändert worden ist, unterliegt, kann zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen sein, wenn eine der beiden weiteren Voraussetzungen erfüllt ist:
1.
bei keinem der in Absatz 1 genannten Unternehmen handelt es sich um ein CRR-Kreditinstitut oder
2.
die Wertpapierfirma wird als zweites zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen eingerichtet, um eine zwingende Regelung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 zu erfüllen.
(4) Der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nach Absatz 1 ergibt sich aus der Summe der folgenden Gesamtwerte:
1.
Gesamtwert der Vermögenswerte jedes CRR-Kreditinstituts und jedes Wertpapierinstituts der Drittstaatengruppe mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, der in seiner konsolidierten Bilanz oder, sofern bei einem CRR-Kreditinstitut oder einem Wertpapierinstitut keine Konsolidierung der Bilanz erfolgt, in seiner Einzelbilanz ausgewiesen ist, und
2.
Gesamtwert der Vermögenswerte jeder im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Zweigstelle dieser Unternehmensgruppe.
(5) Die Aufsichtsbehörde teilt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für jede Drittstaatengruppe mit:
1.
den Namen und den Gesamtwert der Vermögenswerte der beaufsichtigten CRR-Kreditinstitute und Wertpapierinstitute mit Sitz im Inland,
2.
den Namen und den Gesamtwert der Vermögenswerte, die den Zweigstellen nach § 53 insgesamt zuzuordnen sind, und für welche Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen diese Zweigstellen zugelassen sind sowie
3.
den Namen und die Art des zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens nach Absatz 3 sowie den Namen der Drittstaatengruppe, der das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen angehört.
(6) Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass jedes CRR-Kreditinstitut und jedes Wertpapierinstitut in ihrem Zuständigkeitsbereich, dessen Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat hat, entweder
1.
ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen hat,
2.
ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen ist,
3.
das einzige CRR-Kreditinstitut oder Wertpapierinstitut dieser Unternehmensgruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder
4.
einer Drittstaatengruppe angehört, deren Gesamtwert der Vermögenswerte innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nach Absatz 4 weniger als 40 Milliarden Euro beträgt.
(7) Haben zwei oder mehr CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das gleiche Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, so tauschen folgende dieser Drittstaatengruppe angehörenden Unternehmen und Zweigstellen alle zur Ermittlung des Gesamtwerts der Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nach Absatz 1 erforderlichen Daten untereinander aus:
1.
die EU-Einzelinstitute,
2.
die EU-Mutterinstitute,
3.
die zugelassenen EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und zugelassenen gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder die anstelle einer nicht zugelassenen EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft einer Gruppe übergeordneten Unternehmen im Sinne des § 2f Absatz 4 Satz 1 Nummer 3,
4.
die Wertpapierinstitute, die in der Europäischen Union nicht der aufsichtlichen Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 oder nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 unterliegen und kein EU-Mutterunternehmen haben, das einer solchen aufsichtlichen Konsolidierung unterliegt,
5.
die EU-Mutterwertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 33 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
6.
die EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 34 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
7.
zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen nach Absatz 1 oder 2 nach erfolgter Einrichtung und
8.
die im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Zweigstellen.
Vor Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens übermitteln die Zweigstellen nach Satz 1 Nummer 8 die Daten nach Satz 1 den Unternehmen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6. Nach erfolgter Einrichtung des zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens nach Absatz 1 übermitteln die Zweigstellen die Daten an dieses. Im Falle der Einrichtung von zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen nach Absatz 2 übermitteln die Zweigstellen die Daten an diese. Die Unternehmen nach Satz 1 Nummer 1 bis 7 haben sich über die Einberechnung des Gesamtwerts der Vermögenswerte der Zweigstellen in den Gesamtwert der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums abzustimmen.
(8) Vor Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens übermitteln die im Inland ansässigen Unternehmen nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 6 der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals eine Berechnung des Gesamtwerts der Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nach Absatz 1 sowie die der Berechnung zugrundeliegenden Daten. Nach erfolgter Einrichtung übermittelt ein im Inland ansässiges zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals die Berechnung und Daten nach Satz 1.
(9) Vor Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens haben die Unternehmen nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 6 vorausschauend zu überwachen, ob der Gesamtbetrag der Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nach Absatz 1 den Schwellenwert nach Absatz 1 innerhalb der nächsten drei Jahre erreichen oder überschreiten wird. Wird der Schwellenwert nach Absatz 1 innerhalb der nächsten drei Jahre erreicht oder überschritten, so informieren sie eine der folgenden Stellen unverzüglich hierüber:
1.
die zuständige Stelle, die als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 111 Absatz 3 und 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 unter der Annahme zu bestimmen ist, dass alle in der Union zugelassenen Institute Teil einer Gruppe mit derselben EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft sind, die einer konsolidierten Aufsicht unterliegt, oder
2.
in dem Fall, dass keines der Institute der Drittstaatengruppe ein CRR-Kreditinstitut ist, die zuständige Stelle, die als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung vom 27. November 2024 zu bestimmen ist.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen treffen über Einreichungsweg, Art, Form und Umfang der nach Absatz 8 zu übermittelnden Daten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
Source: BMJ
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